Die kurze Antwort
Ein Umzug beendet Ihren Gasvertrag nicht automatisch. Klären Sie, ob Sie ihn mitnehmen oder kündigen können und ob die neue Wohnung einen eigenen Gasvertrag benötigt. Beantragen Sie die neue Belieferung frühzeitig und warten Sie auf eine verbindliche Bestätigung. Über einen Sondertarif entscheidet der jeweilige Anbieter; bei einer Absage ist die Grundversorgung gesondert zu klären.
Brauchen Sie in der neuen Wohnung einen eigenen Gasvertrag?
Entscheidend ist, wer das Gas für Ihre Wohnung einkauft. Bei einer eigenen Gastherme oder Gasetagenheizung schließen Mieter häufig selbst einen Liefervertrag. Bei einer gemeinsamen Zentralheizung übernimmt dies meist die Vermietung oder Eigentümergemeinschaft; Ihr Anteil wird dann über die Heizkosten abgerechnet.
Ein Heizkörper allein verrät deshalb nicht, ob Sie Gas anmelden müssen. Fragen Sie vor der Übergabe nach der Heizungsart, dem Vertragspartner und dem zugehörigen Zähler. Prüfen Sie auch, ob Gas nur zum Heizen oder zusätzlich für Warmwasser beziehungsweise einen Gasherd genutzt wird.
Wenn die Hausverwaltung die gemeinsame Anlage versorgt, stellen Sie keinen eigenen Antrag für deren Gaszähler. Lassen Sie sich stattdessen erklären, wie Verbrauch und Heizkostenvorauszahlung Ihrer Wohnung zugeordnet werden. Dieser Ratgeber betrifft im Weiteren Haushalte in Deutschland mit einem eigenen Gasliefervertrag.
Was passiert beim Umzug mit dem alten Gasvertrag?
Sehen Sie zuerst in Ihre Vertragsbestätigung. In der Grundversorgung können Sie nach § 20 GasGVV mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen. Auch ein örtliches Stadtwerk kann Ihnen jedoch einen Sondertarif verkauft haben. Der Unternehmensname allein bestimmt die Frist nicht.
Bei einem Sondervertrag sieht § 41b Absatz 5 EnWG für Haushaltskunden wegen eines Wohnsitzwechsels eine außerordentliche Kündigung mit sechs Wochen Frist vor. Sie kann zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt wirken. Teilen Sie dabei Ihre neue Anschrift oder die Kennung der neuen Lieferstelle mit.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Bietet der bisherige Lieferant innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung in Textform die Fortsetzung am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen an und ist die Belieferung dort möglich, greift dieses Sonderkündigungsrecht nicht.
Besprechen Sie den Umzug deshalb, sobald der Termin feststeht. Notieren Sie für die alte Wohnung den gewünschten Endtermin und bewahren Sie Ihre Mitteilung samt Eingangsbeleg auf. Verlassen Sie sich bei einem kurzfristigen Auszug nicht darauf, dass der Vertrag noch am selben Tag endet. Lassen Sie sich das tatsächliche Vertragsende oder die Fortsetzung bestätigen, bevor Sie einen weiteren Vertrag verbindlich beauftragen.
Checkliste: Diese Angaben helfen bei der Anmeldung
Legen Sie für die neue Wohnung eine eigene Unterlagenmappe an. So geraten die Daten des bisherigen Anschlusses nicht versehentlich in den neuen Auftrag. Halten Sie insbesondere Folgendes bereit:
- Lieferadresse: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und eine eindeutige Wohnungszuordnung, etwa Etage und Lage.
- Termine: geplante Schlüsselübergabe, Beginn Ihrer Nutzung und gewünschter Lieferbeginn. Bei Abweichungen erklären Sie dem Anbieter die tatsächliche Situation.
- Zählernummer: die Kennung des Gaszählers Ihrer Wohnung; nicht den wechselnden Zählerstand eintragen. Eine vorhandene Marktlokations-ID erleichtert ebenfalls die Zuordnung.
- Ablesung: den Stand bei der Übergabe mit Datum dokumentieren, möglichst mit Foto und im Übergabeprotokoll.
- Verbrauch: eine realistische Schätzung des jährlichen Gasbedarfs in Kilowattstunden für den Tarifvergleich.
- Kontaktdaten: eine erreichbare E-Mail-Adresse und die passende Anschrift für Rückfragen und Bestätigungen.
Der Verbrauch der alten Wohnung ist nur eine Orientierung. Wohnfläche, Dämmung, Heizungsart und Warmwasserbereitung können sich ändern. Fragen Sie die Vermietung nach geeigneten Verbrauchsinformationen für die neue Wohnung, ohne persönliche Vertragsunterlagen der Vormieter anzufordern. Ein erster Schätzwert sollte später anhand Ihres tatsächlichen Bedarfs überprüft werden.
Für den Vergleich zählt der Jahresverbrauch in kWh. Ein Gaszähler zeigt üblicherweise Kubikmeter an. Übernehmen Sie dessen Messwert deshalb nicht ungeprüft als Jahresverbrauch in den Rechner.
Antrag stellen und den Lieferbeginn bestätigen lassen
Wenn eine Fortsetzung des bisherigen Vertrags geklärt ist oder ein neuer Vertrag benötigt wird, können Sie mit der neuen Postleitzahl Gastarife vergleichen. Kennzeichnen Sie den Auftrag als Einzug beziehungsweise Neuanmeldung, soweit das Formular diese Auswahl anbietet. Ein Umzug an eine neue Lieferstelle ist nicht einfach ein Anbieterwechsel am alten Zähler.
Ein frei gewählter Anbieter kann Ihren Antrag prüfen. Ein negativer Schufa-Eintrag kann dabei eine Rolle spielen; der Vergleich ist kein Filter für garantierte Annahmen. Geben Sie Ihre eigenen Daten korrekt an und lesen Sie Rückfragen zeitnah. Die Bestellung auf den Namen einer unbeteiligten Person ist keine geeignete Lösung für eine Absage.
Halten Sie drei Punkte getrennt fest: den Eingang Ihres Auftrags, die Vertragsannahme und den bestätigten Lieferbeginn. Eine automatische E-Mail mit einer Vorgangsnummer beantwortet nicht zwingend alle drei Fragen. Bitten Sie bei Unklarheiten um eine eindeutige Bestätigung für die richtige Adresse und den richtigen Zähler.
Beginnen Sie mit der Vorbereitung, sobald der Umzug feststeht. Ist bis zur Übergabe keine Zusage da, klären Sie die Versorgung vor Ort. Mehrere parallel erteilte Aufträge können widersprüchliche Bestätigungen auslösen. Fragen Sie zunächst nach dem Bearbeitungsstand, bevor Sie erneut bestellen.
Was tun, wenn Sie schon eingezogen sind oder eine Absage erhalten?
Wird nach dem Einzug Gas ohne gesonderten Liefervertrag entnommen, kann dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen. In diesem Fall müssen Sie die Entnahme dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen; Grundlage ist § 2 GasGVV. Melden Sie die tatsächlichen Daten und fragen Sie nach Versorgungsart, Beginn und Preisen.
Eine Absage für einen Sondertarif bedeutet nicht automatisch, dass auch die Grundversorgung ausgeschlossen ist. Die gesetzliche Versorgungspflicht für Haushaltskunden kennt allerdings Ausnahmen, etwa wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 36 EnWG. Wenden Sie sich daher konkret an den zuständigen Grundversorger. Mehr dazu lesen Sie unter Gas-Grundversorgung trotz Schufa.
Für Gas nennt die Bundesnetzagentur eine begrenzte Ausnahme: Ein- oder Auszüge können bis zu sechs Wochen rückwirkend zugeordnet werden, wenn der entsprechende Liefervertrag bereits vor der erstmaligen Gasentnahme vereinbart war und nur die Meldung nachträglich erfolgt. Daraus folgt kein Anspruch, erst nach dem Einzug einen beliebigen günstigeren Tarif für vergangene Wochen abzuschließen.
Lassen Sie bei einer Absage außerdem prüfen, ob die Bonität oder eine falsche Zählernummer beziehungsweise ein unpassender Termin der Grund war. Der Ratgeber Gasanbieter abgelehnt hilft dabei, die nächsten Schritte einzugrenzen.
Übergabe dokumentieren und alte Schulden richtig zuordnen
Fotografieren Sie bei Auszug und Einzug jeweils den richtigen Zähler mit gut lesbarer Nummer und Messwert. Notieren Sie Anschrift, Datum und die gemeinsame Ablesung im Übergabeprotokoll. Übermitteln Sie die Angaben an die zuständigen Unternehmen und bewahren Sie den Nachweis auf. So lassen sich später abweichende Anfangs- oder Endstände gezielt ansprechen.
Offene Gasrechnungen der Vormieter werden nicht allein durch Ihren Einzug zu Ihren Schulden. Nach § 2 Absatz 5 GasGVV darf der Abschluss der Grundversorgung nicht davon abhängig gemacht werden, dass Rückstände des vorherigen Anschlussnutzers bezahlt werden. Lassen Sie eine solche Forderung schriftlich erläutern und weisen Sie Ihren eigenen Nutzungsbeginn nach.
Eigene frühere Gasschulden verschwinden dagegen nicht automatisch mit dem Wohnungswechsel. Trennen Sie eine neue Anmeldung von der Klärung alter Forderungen. Halten Sie fest, zu welchem Vertrag eine Zahlung gehört, damit sie richtig verbucht werden kann.
Ist der Anschluss bereits gesperrt, reicht ein neuer Antrag nicht zur Wiederinbetriebnahme. Klären Sie mit Lieferant und Netzbetreiber den Grund und das weitere Vorgehen. Öffnen Sie keine Plomben und nehmen Sie einen gesperrten Anschluss nicht selbst in Betrieb. Hinweise finden Sie im Ratgeber Gas trotz Sperre.
Die ersten Rechnungen nach dem Umzug im Blick behalten
In der Umzugsphase können die Schlussrechnung der alten Wohnung und der erste Abschlag der neuen nahe beieinander liegen. Legen Sie dafür möglichst vorab einen kleinen Puffer ein. Prüfen Sie bei jeder Forderung Lieferadresse, Zeitraum und Vertragsnummer, bevor Sie eine Doppelberechnung vermuten.
Vergleichen Sie die Schlussrechnung mit Ihrem dokumentierten Endstand und den schon gezahlten Abschlägen. Kontrollieren Sie im neuen Vertrag Lieferbeginn, Anfangsstand und Zahlungsplan. Melden Sie widersprüchliche Angaben konkret, etwa mit dem Übergabeprotokoll als Beleg.
Ein sehr niedriger Abschlag hilft nur vorübergehend, wenn der Verbrauch höher ausfällt. Lesen Sie den Zähler in den ersten Monaten regelmäßig ab und besprechen Sie deutliche Abweichungen mit dem Lieferanten. Beachten Sie dabei die Heizperiode: Ein milder Sommermonat lässt sich nicht einfach auf den Winter hochrechnen.
Speichern Sie die Bestätigungen für beide Wohnungen so, dass Sie sie auch nach dem Umzug schnell wiederfinden. Wenn die Versorgung geklärt ist, unterstützt Sie der Ratgeber zum Gasanbieterwechsel bei der weiteren Tarifprüfung.
