Die kurze Antwort
Ein Wechselantrag hebt eine Gassperre nicht auf. Für eine Unterbrechung wegen Nichtzahlung gelten gesetzliche Voraussetzungen und Fristen. In der Grundversorgung können Sie nach einer Sperrandrohung ein Angebot für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Ist der Anschluss bereits gesperrt, muss die Wiederherstellung mit dem Lieferanten und den zuständigen Fachleuten geklärt werden.
Was sollten Sie nach einer Sperrandrohung zuerst tun?
Lesen Sie das vollständige Schreiben: Wer verlangt Geld, für welchen Zeitraum und mit welcher Frist? Eine Mahnung, eine Sperrandrohung und die Ankündigung des konkreten Sperrtermins sind unterschiedliche Schritte. Notieren Sie Kundennummer, Rückstand und angekündigtes Datum, bevor Sie den Lieferanten kontaktieren.
Bitten Sie um eine aktuelle Forderungsaufstellung. Darin sollten Hauptforderung, verbuchte Zahlungen und zusätzliche Kosten nachvollziehbar sein. Prüfen Sie, ob ein Abschlag versehentlich unter einer falschen Kundennummer überwiesen wurde oder eine bereits vereinbarte Rate noch nicht fällig ist. Senden Sie vorhandene Zahlungsnachweise mit.
- Schreiben und Fristen sichern, nicht nur den letzten Brief aufheben.
- Lieferanten telefonisch erreichen und Ihr Anliegen zusätzlich in Textform festhalten.
- Eine bezahlbare Lösung und eine ausdrückliche Bestätigung zum Sperrtermin verlangen.
- Bei fehlendem Geld früh eine Schuldnerberatung und die zuständige Sozialbehörde einschalten.
Allein ein Anruf oder ein Antrag auf Unterstützung beweist noch nicht, dass der Termin aufgehoben wurde. Lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben und fragen Sie nach, ob auch der mit der Sperre beauftragte Netzbetreiber informiert ist.
Wann darf Gas wegen unbezahlter Rechnungen gesperrt werden?
Die Voraussetzungen für Haushaltskunden stehen insbesondere in § 41f EnWG. Nach einer Mahnung muss die Unterbrechung grundsätzlich mindestens vier Wochen zuvor angedroht werden. Der konkrete Beginn ist außerdem acht Werktage vorher brieflich anzukündigen. Diese beiden Fristen erfüllen unterschiedliche Zwecke.
Auch die Höhe der maßgeblichen Rückstände zählt. Bei Abschlägen oder Vorauszahlungen muss der Verzug grundsätzlich mindestens den doppelten rechnerischen Monatsbetrag erreichen und zusätzlich mindestens 100 Euro betragen. Ohne solche Teilzahlungen ist grundsätzlich ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresrechnungsbetrags maßgeblich, ebenfalls mit der Mindestgrenze von 100 Euro.
Nicht jede offene Position darf dafür mitgerechnet werden. Das Gesetz nimmt unter anderem bestimmte rechtzeitig, formgerecht und nachvollziehbar bestrittene, nicht titulierte Forderungen sowie noch nicht fällige vereinbarte Beträge aus. Weitere Ausnahmen betreffen etwa bestimmte streitige Preiserhöhungen und bereits anhängige Schlichtungsverfahren. Eine pauschale Aussage „Ich widerspreche“ reicht für diese Prüfung nicht aus.
Die Zahlen allein erlauben noch keine Sperre: Auch die Verhältnismäßigkeit und eine hinreichende Aussicht auf Erfüllung der Zahlungspflichten müssen berücksichtigt werden. Lassen Sie einen zweifelhaften Bescheid zeitnah durch eine Verbraucher- oder Rechtsberatung prüfen. Der Ratgeber zu Gasschulden hilft beim Sortieren der Rechnung.
Gassperre mit einer Abwendungsvereinbarung verhindern
Für Haushaltskunden in der Gas-Grundversorgung ergänzt § 41g EnWG die allgemeinen Regeln. Nach Erhalt der Sperrandrohung können Sie die Übersendung eines Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger muss es dann innerhalb einer Woche zusenden, ansonsten spätestens zusammen mit der konkreten Sperrankündigung.
Das Angebot umfasst zinsfreie monatliche Raten für die maßgeblichen Rückstände und die weitere Versorgung, solange Sie die laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Die Rückzahlung soll wirtschaftlich zumutbar sein. Als Regelrahmen nennt das Gesetz je nach Rückstand sechs bis 18 Monate; bei mehr als 300 Euro sind mindestens zwölf und höchstens 24 Monate vorgesehen.
Nehmen Sie das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Grundversorgung nicht unterbrochen werden. Halten Sie den Zugang Ihrer Annahme nachvollziehbar fest. Die laufenden Abschläge kommen zu den Raten hinzu; rechnen Sie deshalb mit der gesamten monatlichen Belastung.
Verletzen Sie die Vereinbarung, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen erneut eine Sperre drohen. Melden Sie Schwierigkeiten daher früh. Bei einem Sondertarif besteht dieser besondere Anspruch aus § 41g nicht allein deshalb, weil derselbe Anbieter auch Grundversorger ist. Sie können dort trotzdem um eine freiwillige Raten- oder Stundungsvereinbarung bitten.
Was gilt bei Krankheit, Kindern oder Kälte?
Eine Gassperre kann Heizung und Warmwasser betreffen. Deshalb sind die Folgen für Ihren Haushalt bei der Verhältnismäßigkeit relevant. § 41f EnWG nennt insbesondere eine besondere Schutzbedürftigkeit, wenn durch die Unterbrechung aufgrund persönlicher, gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
Teilen Sie solche Umstände dem Lieferanten früh in Textform mit. Beschreiben Sie, wer betroffen ist und welche konkrete Gefahr besteht. Der Anbieter darf verlangen, dass die Gefahr glaubhaft gemacht wird. Beschränken Sie sensible Angaben auf das Erforderliche und lassen Sie sich unterstützen, wenn Sie geeignete Nachweise nicht allein zusammenstellen können.
Ein pauschales Verbot jeder Gassperre im Winter lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso wenig garantiert eine bestimmte Haushaltskonstellation ohne Einzelfallprüfung automatisch die Aussetzung. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die tatsächlichen Folgen.
Warten Sie bei einem dringenden gesundheitlichen Notfall nicht auf eine Antwort im gewöhnlichen Kundenservice. Nutzen Sie die zuständigen Notfallstellen. Für die vertragliche Klärung bleiben der Lieferant und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung erforderlich.
Gassperre in einer Mietwohnung: Wer ist Vertragspartner?
Bei einer Gasetagenheizung mit eigenem Liefervertrag geht es regelmäßig um Ihre Beziehung zum Gasversorger. Läuft die zentrale Heizungsanlage des Hauses dagegen über den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft, haben einzelne Mieter oft keinen eigenen Gasvertrag für diese Anlage. Ein persönlicher Tarifwechsel löst das Problem dann nicht.
Informieren Sie die Hausverwaltung oder den Vermieter, wenn Heizung oder Warmwasser ausfallen. Fragen Sie nach Ursache, zuständiger Stelle und geplanter Wiederherstellung. Dokumentieren Sie Zeitpunkt und Auswirkungen. Eine technische Heizungsstörung ist zudem etwas anderes als eine Sperre wegen Zahlungsverzugs.
Wenn der Gaslieferant wegen Rückständen des Vermieters eine gemeinsame Anlage sperren will, lassen sich Rechte und Handlungsmöglichkeiten nicht aus den Regeln Ihres eigenen Haushaltsvertrags ableiten. Holen Sie mietrechtliche Unterstützung, etwa beim Mieterverein oder einer Rechtsberatung. Zahlen Sie fremde Forderungen nicht ohne geklärte Grundlage und Vereinbarung.
Auch eine Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung wird nicht automatisch zu einer eigenen Schuld beim Gaslieferanten. Prüfen Sie, wem Sie welchen Betrag schulden. Diese Zuordnung bestimmt, mit wem Sie eine Lösung vereinbaren müssen.
Gas schon gesperrt: Wie kommt die Versorgung zurück?
Nach § 41f EnWG hat der Lieferant die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung erstattet wurden. Klären Sie deshalb den erforderlichen Betrag, Zahlungsnachweise und den konkreten Ablauf direkt mit ihm.
Fragen Sie, wer den Auftrag erteilt, wer einen Termin abstimmt und ob Zugang zum Zähler oder zur Anlage notwendig ist. Die tatsächliche Wiederinbetriebnahme muss fachgerecht erfolgen. Öffnen Sie keine gesperrten Einrichtungen selbst und entfernen Sie keine Plomben. Auch ein neuer Tarif schaltet die Leitung nicht automatisch wieder frei.
Wenn Sie die geforderte Zahlung nicht aufbringen können, legen Sie Sperrschreiben und Aufstellung bei der zuständigen Hilfsstelle vor. Abhängig von Ihrer Situation kommen Unterstützung durch Jobcenter, Sozialamt oder örtliche Beratungsangebote infrage. Eine Schuldenübernahme wird im Einzelfall geprüft und kann als Darlehen erfolgen.
Prüfen Sie nach Wiederaufnahme, wie Rückstände, weitere Raten und künftige Abschläge bezahlt werden. Bei mehreren Gläubigern oder einem Insolvenzverfahren stimmen Sie neue Zusagen mit Ihrer Beratung ab. Erst wenn die Versorgung geklärt ist, lässt sich ein Gasanbieterwechsel sinnvoll weiter vorbereiten.
