Die kurze Antwort
Der Grundversorger muss Haushaltskunden in seinem Gebiet grundsätzlich zu veröffentlichten Preisen und Bedingungen mit Gas beliefern. Die Pflicht hat gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Fragen Sie ausdrücklich nach der Grundversorgung und prüfen Sie, welcher Vertrag für Ihren Anschluss besteht.
Wer ist der Gas-Grundversorger an Ihrer Adresse?
Grundversorger ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden mit Gas beliefert. Das muss nicht zwingend derselbe Anbieter sein, der auch die Strom-Grundversorgung übernimmt. Ebenso ist der Netzbetreiber nicht automatisch Ihr Gaslieferant.
Der örtliche Netzbetreiber veröffentlicht den zuständigen Grundversorger. Wenn Sie ihn nicht kennen, hilft zunächst die letzte Gasrechnung oder eine Nachfrage zur Lieferadresse. Achten Sie auf die genaue Zuständigkeit: Gleiche Ortsnamen oder benachbarte Straßen können zu unterschiedlichen Netzgebieten gehören.
Fragen Sie beim Versorger ausdrücklich nach den allgemeinen Preisen und Bedingungen der Gas-Grundversorgung. Ein Unternehmen kann gleichzeitig Grundversorger sein und zahlreiche frei gewählte Sondertarife vertreiben. Der Firmenname allein sagt deshalb nicht, welcher Vertrag für Sie gilt.
Halten Sie vollständige Adresse, Namen des Anschlussnutzers, Einzugsdatum, Zählernummer und vorhandene Unterlagen bereit. Wenn Sie als Mieter nur eine Heizkostenabrechnung erhalten, prüfen Sie zunächst, ob Sie überhaupt selbst Gas beziehen oder die gemeinsame Anlage vom Vermieter versorgt wird.
Darf der Grundversorger wegen negativer Schufa ablehnen?
§ 36 EnWG verpflichtet den Grundversorger grundsätzlich, Haushaltskunden zu den veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und Preisen zu versorgen. Das unterscheidet diese Versorgungsform von einem beliebigen Sondertarif. Die Pflicht entfällt jedoch, wenn die Belieferung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Ein Schufa-Eintrag und eine konkrete Gefährdung künftiger Zahlungen dürfen deshalb nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden. Fragen Sie bei einer Ablehnung, auf welchen Sachverhalt sich das Unternehmen bezieht. Alte unbezahlte Forderungen beim zuständigen Versorger können eine andere Bedeutung haben als eine erledigte Forderung aus einem völlig anderen Vertrag.
Schicken Sie nur zutreffende und erforderliche Angaben. Wenn Sie laufende Zahlungen nachweisen können oder eine Forderung fehlerhaft zugeordnet wurde, legen Sie die passenden Belege vor. Eine Zusage lässt sich dadurch nicht garantieren, aber eine sachliche Klärung wird möglich.
Bitten Sie um eine Begründung in Textform und lassen Sie diese gegebenenfalls von der Verbraucherzentrale oder einer Rechtsberatung prüfen. Eine Ablehnung eines günstigeren Sondertarifs desselben Unternehmens ist noch keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Grundversorgung. Der Ratgeber zur Anbieterablehnung erläutert die nächsten Schritte.
Gas beim Einzug anmelden und die Anschlussdaten sichern
Ein Grundversorgungsvertrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dadurch entstehen, dass Sie Gas entnehmen, ohne zuvor einen anderen Liefervertrag abgeschlossen zu haben. § 2 GasGVV verpflichtet dann zur unverzüglichen Mitteilung in Textform. Auf eine spätere automatische Zuordnung sollten Sie sich nicht einfach verlassen.
Notieren oder fotografieren Sie beim Einzug Zählernummer und Zählerstand mit Datum. Halten Sie im Übergabeprotokoll fest, welche Wohnung oder Verbrauchsstelle gemeint ist. In einem Haus mit mehreren Zählern verhindert eine sorgfältige Zuordnung, dass Sie fremde Verbrauchsdaten melden.
- Vollständiger Name und korrekte Lieferanschrift.
- Einzugs- beziehungsweise Nutzungsbeginn.
- Zählernummer, Ablesewert und Ablesedatum.
- Vorhandene Marktlokations-ID, falls aus Unterlagen bekannt.
- Erreichbare Kontaktdaten für die Vertragsbestätigung.
Prüfen Sie anschließend die Bestätigung auf Tarifart, Anschlussdaten und Beginn. Nach § 2 Absatz 5 GasGVV darf der Abschluss eines Grundversorgungsvertrags nicht davon abhängig gemacht werden, dass Sie Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers begleichen. Lassen Sie sich bei einer Verwechslung nicht ohne Prüfung fremde Schulden zuordnen.
Grundversorgung und Ersatzversorgung sind nicht dasselbe
Ersatzversorgung kann eintreten, wenn Energie aus dem Netz bezogen wird, der Bezug aber keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Ein Beispiel ist der Ausfall eines Lieferanten. Sie ist eine gesetzlich geregelte Übergangsversorgung und kann andere Preise haben als die Grundversorgung.
Nach § 38 EnWG endet die Ersatzversorgung, sobald Sie auf Grundlage eines Liefervertrags beliefert werden, spätestens aber nach drei Monaten. Daraus folgt nicht in jedem Fall ein automatischer Wechsel in einen bestimmten Wunschvertrag. Prüfen Sie die schriftliche Einordnung und das genannte Ende frühzeitig.
§ 36 EnWG enthält zudem eine besondere Ausnahme von der Grundversorgungspflicht während bestimmter dreimonatiger Ersatzversorgungsfälle, wenn eine zuvor belieferte Entnahmestelle wegen gekündigter Netznutzungs- oder Bilanzkreisverträge nicht mehr zugeordnet werden kann. Deshalb ist die verbreitete Annahme „Ersatzversorgung ist immer sofort Grundversorgung“ zu pauschal.
Fragen Sie, welche Versorgungsform aktuell abgerechnet wird, welcher Preis gilt und was zum Ende der Übergangszeit geschehen muss. Die Zeit sollte genutzt werden, um einen verlässlichen Anschlussvertrag zu klären. Bestätigen Sie einen neuen Lieferbeginn, bevor Sie die Angelegenheit als erledigt betrachten.
Preise, Abschläge und mögliche Sicherheitsleistungen prüfen
Die allgemeinen Preise der Grundversorgung müssen veröffentlicht sein. Für Ihre Kosten sind insbesondere Arbeitspreis je Kilowattstunde, Grundpreis und tatsächlicher Verbrauch relevant. Auch hier ist ein monatlicher Abschlag eine Teilzahlung und kein abschließender Preis für beliebig viel Gas.
Vergleichen Sie Ihren Abschlag mit einem plausiblen Jahresbedarf. Bei Gasheizung oder Warmwasserbereitung kann der Verbrauch saisonal stark schwanken. Für eine verlässliche Einschätzung sind eine vollständige Jahresabrechnung und tatsächliche Nutzungsbedingungen hilfreicher als ein einzelner Sommermonat.
Unter den Voraussetzungen des § 14 GasGVV kann der Grundversorger Vorauszahlungen verlangen, wenn konkrete Umstände auf ausbleibende oder verspätete Zahlungen hindeuten. Beginn, Höhe, Gründe und Voraussetzungen für den Wegfall sind verständlich mitzuteilen. Bestehen Abschlagszahlungen, gelten Regeln zur Aufteilung in entsprechende Teilbeträge.
Wenn eine solche Vorauszahlung nicht geleistet werden kann oder soll, kommt nach § 15 GasGVV eine angemessene Sicherheitsleistung in Betracht. Lassen Sie sich die Grundlage und Bedingungen erklären. Eine gesetzlich geregelte Vorauszahlung in der Grundversorgung ist nicht ohne Weiteres mit einem frei beworbenen Jahresvorkassetarif gleichzusetzen.
Aus der Grundversorgung wechseln – mit bestätigtem Lieferbeginn
Für die Kündigung der Gas-Grundversorgung sieht § 20 GasGVV eine Frist von zwei Wochen vor. Die Kündigung bedarf der Textform. Prüfen Sie trotzdem zuerst Ihre Unterlagen, denn bei einem Sondervertrag desselben Versorgers kann eine andere Laufzeit gelten.
Vergleichen Sie bei einem neuen Angebot die Kosten und Bedingungen anhand Ihres Jahresverbrauchs. Bei negativer Schufa bleibt die Annahme durch den neuen Lieferanten offen. Eine kurze Kündigungsfrist ist kein Grund, eine bestehende Versorgung ohne abgestimmten Anschlussvertrag zu beenden.
Der neue Lieferant muss bestätigen, ob und wann er die Belieferung aufnehmen kann. Klären Sie, ob er die Kündigung übernimmt oder ob Sie sie selbst senden. Halten Sie Bestätigungen, Tarifbedingungen und Zählerstände zum Wechsel zusammen, damit später Anfangs- und Schlussrechnung kontrolliert werden können.
Falls beim Grundversorger Schulden bestehen, bleiben diese grundsätzlich separat zu regeln. Auch in der Grundversorgung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Sperren wegen Nichtzahlung drohen. Weitere Informationen finden Sie unter Gas trotz Schulden, Gassperre und Gasanbieterwechsel.
